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Geschrieben von Uwe Jochum am 30.6.2020

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Substanz abräumen


Uwe Jochum

Wissenschaftlicher Bibliothekar

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Elf Jahre ist es her, da löschte das Unternehmen Amazon auf allen Kindle-Lesegeräten mehrere E-Bücher von George Orwell, darunter auch den Roman 1984. Für diese Löschaktion hatte Amazon einen guten Grund: Die Firma MobileReference.com (die man inzwischen über die Webadresse eBooks.com erreicht) hatte für Amazons Lesegerät »Kindle« über den Amazon-Shop E-Bücher von Orwell angeboten, ohne die Rechte an den Büchern zu besitzen; Amazon schritt daher ein, nahm die illegalen Exemplare (»illegal copies«) aus dem Angebot des Amazon-Shops heraus und löschte die Daten von den Amazon-Servern; den Käufern der Nutzungslizenzen erstattete Amazon das Geld zurück. Das hat damals für reichlich mediales Aufsehen gesorgt. Zum einen, weil hier eine große Öffentlichkeit auf drastische Weise erfuhr, daß ein bloß lizenzierter »Content« sich keineswegs im Besitz des Linzenznehmers befindet, sondern juristisch in der Verfügungsgewalt des Lizenzgebers verbleibt. Der kann dann — unter bestimmten Umständen, wie sie hier gegeben waren — dem Lizenznehmer die Lizenz wieder entziehen. In diesem Fall zu der höflichen Bedingung, dem Lizenznehmer die Lizenzkosten zurückzuerstatten. Zum andern, weil von diesem Vorgang ausgerechnet Orwells 1984 betroffen war, in dem nicht nur ein »Großer Bruder« eine allfällige Überwachung der Menschen betreibt, sondern auch nach wechselnden politischen Vorgaben die Geschichte samt aller Quellen immer wieder so umgeschrieben wird, daß das momentan als gültig Proklamierte nicht in Frage gestellt werden kann: Ozeanien war nie im Krieg mit Eurasien.

Was vor elf Jahren bei einer eindeutig zugunsten von Amazon sprechenden Rechtslage als Skandal wahrgenommen und bezeichnet wurde, nämlich der Eingriff von Amazon in den textuellen Besitzstand der Amazon-Kindle-Nutzer, stellt sich für viele Heutige ganz anders dar. Plötzlich sieht man den Skandal nicht mehr darin, vom Zugriff auf Bestände unserer überlieferten Kultur ausgeschlossen zu werden, sondern darin, daß wir überaus reichlich mit kulturellen Beständen konfrontiert werden, die mit den moralischen Maßstäben einiger eifriger Jetztzeitler so gar nicht kompatibel sind. Weshalb wir uns nach dem Willen dieser Zeitgeistler selbst von diesen Beständen auszuschließen haben, indem wir sie kurzerhand aus der Überlieferung streichen.

Leere Halle [Quelle: Bild von Peter H, Pixabay.]

Wie gut, daß es in solch heiklen Zeiten die Bibliotheken gibt, die sich als Speerspitzen der Demokratie begreifen und die »Zunahme antidemokratischer und antifreiheitlicher Einstellungen sowie die wachsende Abkehr von der europäischen Idee« mit einem »klare[n] Bekenntnis zu den Werten unseres Grundgesetzes und einen aktiven Einsatz für deren Stärkung in der Gesellschaft« angehen. So heißt es in einem Positionspapier, das der Deutsche Bibliotheksverband (dbv) im Mai 2019 veröffentlicht hat. Nun wollen wir nicht kleinlich sein und einmal übersehen, daß »die Werte unseres Grundgesetzes« und »die europäische Idee« nicht ganz auf der gleichen Linie liegen: Das Grundgesetz ist eine Verfassung, die das Verhältnis der Staatsbürger zu den staatlichen Organen und das Mit- und Zueinander ebendieser Organe regelt; die europäische Idee hingegen ist — nun ja, eben eine Idee, die man haben kann oder auch nicht, die jedenfalls für das Verhältnis der Staatsbürger zu den Institutionen ohne Belang ist. Lassen wir das als floskolarischen Anfang eines Positionspapiers also im Raum herumstehen und schauen uns an, wie sich der dbv die bibliothekarische Umsetzung der Werte unseres Grundgesetzes denkt.

Der Einstieg in die Sache ist groß. Die Meinungsfreiheit nach Artikel fünf des Grundgesetzes, heißt es in dem Papier, bilde »die verfassungsrechtliche Grundlage bibliothekarischer Praxis«. Die Bibliotheken würden das umsetzen, indem sie »die informationelle Grundversorgung aller Bürger*innen mit ihrem überparteilichen und qualitätsgeprüften Medien- und Informationsangebot fördern«. Konkret soll das so gehen, daß die von den Bibliotheken bereitgestellten »Inhalte« (gemeint sind natürlich »Medien«, zumeist also »Bücher«, aber das nehmen wir jetzt mal so hin, ohne darüber weiter nachzudenken) »einer professionellen Auswahl auf Basis des Grundgesetzes« unterliegen und frei zugänglich sind. Damit könnten die »Bürger*innen« »Nachrichten, Ereignisse und aktuelle gesellschaftliche Debatten« »ausgewogen« einordnen, und die wissenschaftlichen Bibliotheken setzen da noch eins drauf, indem sie durch Unterstützung von Forschung und Lehre »zu faktenbasiertem Wissen und gesicherten Erkenntnissen als Grundlage für die Meinungsbildung und (politisches) Handeln« beitragen. Das Ganze in einem nichtkommerziellen Kontext, so daß dank der Bibliotheken dann auch »alle gesellschaftlichen Gruppen« integriert werden könnten. Diese Funktionen der Bibliotheken seien »gerade in Zeiten von Populismus und Falschinformation« zu stärken, denn man sei ja (und wiederholt sich) »der Tradition der Aufklärung und den Werten des Grundgesetzes verpflichtet«. Und damit wir alle wissen, was mit diesen Werten denn nun genau gemeint sein könnte, sagt uns das der dbv en détail: »Transparenz, Verantwortlichkeit, Integrität, Solidarität, Zivilcourage, Gerechtigkeit, Demokratie, Rechts- und Sozialstaatlichkeit«. Kurz: Die Bibliotheken sind, alles in allem, »die geeigneten Partner […] für die Integration aller in Deutschland lebende[n] Menschen und den gesamtgesellschaftlichen Zusammenhalt überhaupt«.

Leere Fenster [Quelle: Bild von Martin Winkler, Pixabay.]

Nun ja. Wenn man meint, Artikel fünf des Grundgesetzes sei die verfassungsrechtliche Grundlage der bibliothekarischen Arbeit, dann muß man sich schon fragen lassen, warum allein dieser Artikel die bibliothekarische Arbeit grundlegt? Schaut man nämlich genauer hin, wird man leicht feststellen können, daß Artikel fünf zu den Grundrechten gehört, die noch aus anderen Rechten bestehen, alle aber so gemeint sind, daß sie den Staat verpflichten und damit Abwehrrechte der Bürger gegen die Zumutungen des Staates darstellen (Art. 1 GG). Mit konkreten Staatszielen, die ein Staat verfolgen mag oder auch nicht — also etwa mit »Solidarität«, »Sozialstaatlichkeit« oder »Zivilcourage« im allgemeinen und der Abwehr von »Populismus« oder der Förderung der »europäischen Idee« im besonderen — haben die Grundrechte daher nichts zu tun, sondern vielmehr damit, daß die Bürger von der zwangweisen staatlichen Umsetzung solcher oder anderer Ziele zu verschonen sind. Kurz und gut: Die Grundrechte inklusive Artikel fünf beschreiben einen Raum freier bürgerlicher Praxis, der vom Staat zu schützen ist. Die Verfolgung von konkreten Zielen, die sich ein Staat vornehmen mag, hat außerhalb dieser Schutzzone stattzufinden und darf mit der Schutzzone nicht konfligieren.

Das alles ist einfach, und vielleicht ist es auch zu einfach, nämlich so einfach, daß man es in der Begeisterung für bestimmte Ziele (der Aufklärung oder der Abwehr von »Populismus« oder der Förderung der »europäischen Idee«) gar nicht mehr zu sehen vermag. Denn wenn die Bibliotheken als staatliche Einrichtungen wie alle anderen Staatseinrichtungen auf dem soliden Sockel der Grundrechte zu stehen haben, dann bemißt sich ihre Güte danach, ob sie faktisch auch auf diesem Sockel stehen — und nicht danach, wie sehr sie die »europäische Idee« oder die »Zivilcourage« fördern oder sich an der Abwehr von »Populismus« beteiligen. Wer daher den Artikel fünf des Grundgesetzes so stark herausstreicht, wie es die Schreiber der dbv-Stellungnahme tun, der muß sich mindestens für einen Augenblick prüfen, ob er die Bibliotheken auf ein Fundament gestellt hat, das sich ohne Materialspannung auf den Grundrechten aufmauern läßt. Das betrifft besonders das in der dbv-Stellungnahme herausgestellte Moment des Zugangs zu »Informationen« oder »Inhalten«. Denn sollten die Bibliotheken jener Freiraum sein wollen, in dem die Bürger Bücher und Zeitschriften finden, anhand derer sie ihre Urteile über was auch immer frei bilden können sollen, dann heißt das für die Bibliotheken in größtmöglicher Konkretion: Sie müssen nicht nur den freien Zugang zu diesen Medien gewährleisten, sondern auch dafür sorgen, daß der Bestand dieser Medien durch die Bürger in Freiheit gewählt und in Freiheit erhalten werden kann — und das wäre dann auch schon die vom Grundgesetz gemeinte Basis der Sache Bibliothek. Im Alltag geschieht das durch den einfachen kleinen Umweg, daß der Steuerzahler Bibliotheksbeamte alimentiert, die diese Aufgabe stellvertretend und professionell im Auftrag der Bürger erledigen.

Leere Treppe [Quelle: Pixabay.]

Man muß an all das erinnern, weil wir längst eine Situation erreicht haben, in der dieser Freiraum der Bibliotheken von innen her ausgehöhlt und damit die verfassungsstärkende Rolle der Bibliotheken zerstört wird. Den Grund dafür kennt jeder Bibliothekar: Der Grund heißt »elektronische Zeitschriften« und »elektronische Bücher«. Diese lizenzieren die Bibliotheken seit einigen Jahren und in zunehmendem Umfang als »Pakete« von den Verlagen oder Zwischenhändlern, und das hat zwei unschöne Effekte. Zum einen nämlich bleiben die Daten der elektronischen Bücher und Zeitschriften real auf den Servern der Lizenzgeber, werden also niemals Eigentum der Bibliotheken (die wenigen Ausnahmen von dieser Regel fallen nicht ins Gewicht). Zum andern bedingen sich die lizenzgebenden Verlage und Zwischenhändler in vielen Fällen aus, daß sie den Umfang der von den Bibliotheken lizenzierten Pakete jederzeit, auch während der Laufzeit der Lizenz, verändern können. Damit rückt an die Stelle der vom dbv beschworenen »professionellen Auswahl [von Büchern und Zeitschriften] auf Basis des Grundgesetzes« die Willkür des Anbieters, deren Basis das ökonomische Absatz- und Vermarktungskalkül im Hinblick auf den »Content« ist. Das öffnet natürlich auch einer ideologischen Indienstnahme dieser lizenzierten »Pakete« Tür und Tor, denn was ökonomisch mit Hilfe von Algorithmen kalkulierbar ist und kalkuliert wird, kann selbstverständlich auch im Hinblick auf politische Themen kalkuliert werden. Damit kollabieren die Bibliotheken als von den Grundrechten gehegte Schutzzonen, und an ihre Stelle tritt die völlig anders gelagerte Verfolgung konkreter ökonomischer, politischer und anderer Staatsziele, die in dem dbv-Papier nur scheinbar unverdächtig und unschuldig als »Transparenz, Verantwortlichkeit, Integrität, Solidarität, Zivilcourage, Gerechtigkeit, Demokratie, Rechts- und Sozialstaatlichkeit« auftauchen.

Das ideologische Moment dieser Wortliste tritt sofort zutage, wenn man sich fragt, was mit dem in diversen Paketen lizenzierten »Content« geschieht, wenn dieser eben nicht die Zivilcourage, die Gerechtigkeit oder die Transparenz etc.pp. fördert? Wenn etwa in dem wissenschaftlichen Artikel eines Politikwissenschaftlers oder eines Ökonomen eine sich als »grün« darstellende Energiepolitik als ungerecht und intransparent analysiert wird? Oder das Demolieren von Denkmälern von einem Juristen nicht als Akt der Zivilcourage, sondern als Sachbeschädigung dargestellt wird? Es wäre ein leichtes für die Lizenzgeber, solche mißliebigen Artikel dank »smarter« Algorithmen in den angebotenen Paketen zu entdecken und aus den lizenzierten Paketen zu entfernen; und ebenso leicht wäre es für die Bibliotheken dank ebenso »smarter« Algorithmen, solches lizenziertes Material einfach zu blockieren. Kurz und gut: Das von den Bibliotheken mit so großer Begeisterung gespielte Spiel »Ich lizenziere große digitale E-Bücher- und Zeitschriftenpakete« ist nichts anderes als der Umbau der Bibliotheken zu Agenturen eines wissenschaftlichen Streamingdienstes — mit all dem, was bei den Streamingdiensten möglich ist. Und am möglichsten ist eben die politisch korrekte Zuschneidung von »Content«.

Content Marketing [Quelle: Bild von narciso1, Pixabay.]

Damit setzt sich fort, was vor einem halben Jahr zum ersten Mal öffentlich sichtbar wurde: daß eine unheilige Allianz von staatlichen Einrichtungen und politökonomischen Akteuren dafür sorgt, daß der Freiraum der Bibliothek zu einem Lenkraum wird. Damals ging es darum, daß eine Universität im Rahmen ihrer »Open-Access«-Politik in Kombination mit ihrer Umweltpolitik den Fachartikel eines ihrer Wissenschaftler nicht über ihren »Open-Access«-Etat finanzieren wollte, sondern der Wissenschaftler das aus eigener Tasche zahlen mußte — offenbar deshalb, weil der Wissenschaftler einen mit der Umweltpolitik der Universität konfligierenden Artikel geschrieben hatte. Ergänzt wird das auf das perfekteste, wie wir jetzt sehen, durch den Umbau der Bibliotheken zu wissenschaftlichen Streamingdiensten, die hochempfindlich auf die Zumutungen politischer Korrektheiten reagieren und ihren substantiellen Bestand, materialisiert in den Millionen von Büchern in den Regalen, zu einem mit dem Zeitgeist fluktuierenden »Content« transformieren werden. Und bald schon, das muß man befürchten, wird man uns sagen, daß ebendieser Umbau der Bibliotheken der richtige Weg sei, um mit ihrer Hilfe »Transparenz, Verantwortlichkeit, Integrität, Solidarität, Zivilcourage, Gerechtigkeit, Demokratie, Rechts- und Sozialstaatlichkeit« zu erreichen. Ozeanien war nie im Krieg mit Eurasien.