Der Fall Hauser

Geschrieben von Uwe Jochum am 26.9.2026

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Der Fall Alruna Hauser gibt zu denken. Denn in ihm wird sichtbar, daß unser Rechtswesen nicht länger mehr an dem auch in der Vergangenheit immer wieder auftretenden Unrechtsschnupfen leidet, sondern sich eine lebensbedrohliche Verfassungsinfektion zugezogen hat.

Schauen wir zunächst auf die bekannten Tatbestände dieses Falles.

Alruna Hauser wollte nach dem erfolgreich abgeschlossenen Lehramtsstudium in diesem August ihr Referendariat antreten. Wenige Tage vor dem Beginn des Referendariats wurde ihr indessen vom Sächsischen Landesamt für Schule und Bildung mitgeteilt, daß sie keine Referendarin werden könne, weil sie nicht die von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst zu fordernde Gewähr für ein Mindestmaß an Verfassungstreue biete.

Dieser Schritt erfolgte auf eine anonyme Denunziation hin, die das Landesamt darauf aufmerksam gemacht hatte, daß Frau Hauser sich in den zurückliegenden Jahren in politisch verdächtigem Umfeld bewegt habe. Das Amt schaltete daraufhin den sächsischen Verfassungsschutz ein, der im Juli diesen Jahres das von ihm gespeicherte Sündenregister der Studentin offenlegte. In diesem Register sind vier Punkte eingetragen, von denen zwei in die Jugend von Frau Hauser fallen: Zum einen im Jahre 2017 ihre Teilnahme an einer Demonstration der Identitären Bewegung; zum andern im Jahre 2018 ihr Erscheinen auf der Frankfurter Buchmesse, wo sie zusammen mit Mitgliedern der Identitären Bewegung am Stand des Antaios-Verlages gesichtet wurde. Beim Reizwort »Identitäre Bewegung« muß man freilich wissen, daß diese Organisation erst im Jahre 2019 vom Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuft wurde, so daß Aktivitäten, die vor dem Jahr 2019 stattfanden, eigentlich juristisch keine Rolle spielen sollten. Der dritte Punkt, der Frau Hauser vorgeworfen wird, ist ihre in die Jahre 2022, 2023 und 2025 fallende Teilnahme an öffentlichen (aber eine Anmeldung erfordernden) Veranstaltungen des Instituts für Staatspolitik in Schnellroda. Und der vierte Vorwurfspunkt lautet, sie sei an ihrem Wohnort und in ihrem Umfeld »geoutet« worden, also von ihren Nachbarn oder wem auch immer als »rechts« oder was auch immer denunziert worden — eine Denunziation, die der sächsische Verfassungsschutz unbesehen übernahm und ans Landesamt für Schule und Bildung weiterreichte.

Aus diesen vier Sünden der jungen Frau braut das Sächsische Oberverwaltungsgericht nun seinen am 21. September ergangenen Beschluß. Er besteht darin, die zwei Jugendsünden nicht nur für unverzeihlich zu halten, sondern diese moralische Hartherzigkeit damit zu verbinden, daß eine seit dem Jahr 2019 geltende politische Einschätzung der Identitären Bewegung straks auf die Jahre davor übertragen und damit gegen das juristische Rückwirkungsverbot verstoßen wird. Daraus ergibt sich für das Gericht das Bild eines unveränderlichen rechten Charakters, der sich — und das ist der juristische Hauptvorwurf — in der Teilnahme an den Schnellrodaer Veranstaltungen manifestiere. Denn, so das Gericht, alleine schon dadurch, daß sich die junge Frau im Umfeld von Schnellroda bewege, habe sie zu erkennen gegeben, daß sie sich nicht von Bestrebungen und Gruppen distanziere, die — ich zitiere aus dem Gerichtsbeschluß — »diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren« (S. 5 und 13).

Das Gericht weiß also von keinem illegalen Sagen und Tun. Es weiß nur, daß Frau Hauser an einem Ort anwesend war, an dem sie nach Auffassung des Gerichts nicht hätte anwesend sein dürfen. Sie hätte sich, so meint das Gericht, nämlich dadurch von den Vorgängen in Schnellroda distanzieren müssen, daß sie sich »auch körperlich an einem anderen Ort aufhalte« (S. 6). Denn — und das ist natürlich die nicht ausformulierte Pointe hinter dem Gerichtsbeschluß — in Schnellroda befindet sich das Tor zur rechten Hölle, an ihm hält Götz Kubitschek als Kerberos Wache — und seine leibhaftige Tochter ist Alruna Hauser.

Hier ist nun endlich Zeit, auf die unbekannten Tatbestände dieses Falles zu schauen.

Sie liegen zunächst darin, aus privaten Denunziationen und Verfassungsschutzprotokollen, die der Bekämpfung des politischen Gegners dienen und also ebenfalls denunziatorischen Charakter haben, einen Gerichtsbeschluß abzuleiten und juristisch unanfechtbar zu stellen. Denn das haben die drei Richter Dr. Grünberg, Dr. Henke und Dr. Hoentzsch am Ende ihres Beschlusses getan: sie haben ihn für unanfechtbar erklärt.

Sie haben es getan auf der Basis von Hörensagen und Meinungsäußerungen von — sagen wir es höflich — nicht neutralen Personen und Behörden. Sie haben es getan ohne Einvernahme von Zeugen und ohne eigene Prüfung der im Antaios-Verlag in Schnellroda erschienenen Publikationen und ohne Blick auf die Videos der in Schnellroda gehaltenen Vorträge.

Kurzum: Die Richter habe keine Sachverhaltsaufklärung betrieben und sich kein eigenes Urteil gebildet. Sie haben lediglich die Meinung anderer wiederholt und für juristisch verbindlich erklärt. Die vom Verfassungsschutz kolportierte Meinung nämlich, in Schnellroda gehe es irgendwie — man weiß völlig belegfrei bloß nicht wie — um die Bekämpfung und Diffamierung des Staates, seiner verfassungsgemäßen Organe und der geltenden Verfassungsordnung.

Und damit haben wir einen zweiten verborgenen und ans Licht zu bringenden Tatbestand dieses Falles: Die drei Bautzener Richter haben interessanterweise genau das getan, was bisher das Proprium des linken und woken Milieus war. Diesem Milieu ging es von Anfang an darum, diejenigen gesellschaftlichen Schaltstellen zu besetzen, von denen aus die eigene Meinung als allgemeinverbindlich durchgesetzt werden kann. Einen Anhalt an den Sachen und also eine Prüfung der Fakten brauchte es dazu niemals, es brauchte bloß den Zugriff auf die autoritative Sprecherposition, um die eigene Meinung als Sprachregime durchzusetzen.

Genau dieser Logik folgt nun in Bautzen das Oberverwaltungsgericht. Es reproduziert ohne Sachprüfung, Beweiserhebung und Zeugeneinvernahme eine Meinung — die Meinung des Verfassungsschutzes und die hinter dieser Meinung stehende Meinung des Parteienkonglomerats, das den Verfassungsschutz zu politischen Zwecken instrumentalisiert. Indem das Gericht diese Meinung übernimmt und durch Abschreiben in einen Gerichtsbeschluß umgießt, den es umgehend für unanfechtbar erklärt, wird aus dem bloßen Meinen freilich ein Diktat. Denn ein Meinen, das nicht mehr an Sachverhalten überprüft wird und seine Geltung nur noch aus der Machtposition des Sprechers oder Schreibers ableitet, steht ohne alle Legitimation als purer Zwang oder unbegründetes Verbot im Raum.

Seit dem 21. September 2026 muß die diskutierende Öffentlichkeit nicht mehr nur damit rechnen, daß sie sanktioniert wird, wenn sie Männer, die sich für Frauen halten, weiterhin als Männer bezeichnet. Die diskutierende Öffentlichkeit muß auch damit rechnen, daß die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, auf der Argumente jenseits der landläufigen Meinungen ausgetauscht werden, in einem Berufsverbot endet.